AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der INELDIS GmbH

1.     GELTUNG 

1.1 Für den Geschäftsverkehr und sämtliche Kauf- und Lieferverträge zwischen uns, der INELDIS GmbH, und Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen  Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend jeweils „Besteller“, gelten ausschließlich nachfolgende allgemeine Verkaufsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, nachfolgend „AVB“.

1.2 Unsere AVB gelten auch ausschließlich für alle zukünftigen zwischen uns und dem Besteller abgeschlossenen Verträge, auch wenn die AVB in diese Verträge nicht ausdrücklich einbezogen werden.

1.3 Den Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere vorbehaltlose Ausführung einer Bestellung oder unsere sonstige Leistungserbringung in Kenntnis entgegenstehender Einkaufsbedingungen bedeutet keine Zustimmung hierzu durch uns.

 

 

2.     ANGEBOTE LIEFERung

2.1 Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Bestellungen des Bestellers gelten nur dann als durch uns angenommen, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt sind.

2.2 Jeder Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware informieren und im Falle des Rücktritts eine bereits erbrachte Gegenleistung erstatten.

2.3 Die in unseren Katalogen enthaltenen Beschaffenheitsangaben und sonstigen Informationen sind vorläufig und unverbindlich und können von uns vor Abschluss eines Vertrags geändert werden. Es gelten ausschließlich die Produktspezifikationen der Ware im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

2.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

 

3.      LIEFERung, Versand, Lieferfristen, Zurückbehaltungsrecht, Höhere Gewalt 

3.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk München, soweit nichts Anderes vereinbart ist.

3.2 Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs von uns gelieferter Waren geht mit der Übergabe bzw. Absendung auf den Besteller über.

3.3 Ist die Einschaltung eines Spediteurs bzw. eines Frachtführers vereinbart, erfüllen wir den Kaufvertrag dadurch, dass wir die Ware dem Spediteur bzw. Frachtführer oder einer anderen zur Fracht bestimmten Person übergeben. Der Tag der Absendung der Ware bzw. der Tag deren Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer steht der Übergabe und Ablieferung an den Besteller gleich, auch wenn kein Versendungskauf vorliegt.

3.4 Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich zugesagt worden.

3.5 Wir sind berechtigt, jede Lieferung so lange zurückzuhalten, bis sämtliche Forderungen aus von uns insbesondere durch Lieferung bereits ausgeführten Bestellungen bzw. eine Saldenforderung vollständig und endgültig erfüllt sind.

3.6 Lieferungs-/Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Naturgewalt, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Rohstoffmängel, Pandemien, Epidemien, Ausfall eines wichtigen Arbeitsstücks etc. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Besteller nicht, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten oder zu Schadensersatzansprüchen wegen Verzögerung, es sei denn, die Verzögerung dauert länger als drei Monate; in diesem Fall ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass wir deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sind.

3.7 Teillieferungen sind zulässig.

 

 

4.     Mängelrügen 

4.1 Unsere Mängelhaftung setzt in jedem Fall voraus, dass der Besteller die Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware auf Mängel untersucht. Sämtliche offenen Mängel muss der Besteller unverzüglich rügen. Jeden verdeckten Mangel muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach seiner Entdeckung, rügen. Jede Mängelrüge des Bestellers hat schriftlich zu erfolgen. Die Mängelrüge des Bestellers muss die jeweilige Ware sowie den jeweiligen Mangel der Ware bezeichnen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Mängelrüge bei uns. Unterlässt der Besteller die Mängelrüge, gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß.

4.2 Eine unerhebliche Abweichung der gelieferten Ware von vereinbarten Produktspezifikationen, insbesondere von Farbe, von Abmessungen oder von Qualitäts- und Leistungsmerkmalen begründen keine Ansprüche des Bestellers, insbesondere keine Mängelrechte. Unerheblich ist eine Abweichung, wenn sie die Gebrauchsfähigkeit der gelieferten Ware nicht einschränkt. Eine Abweichung ist auch unerheblich, wenn ihre Beseitigung Aufwendungen von nicht mehr als 5% des Kaufpreises der jeweils gelieferten Ware erfordert.

 

 

5.    Rollenanbrüche, umverpackte ware 

5.1 Soweit wir unsere Ware, insbesondere Rollenanbrüche und Rollen, ohne Original-Verpackung verkaufen, also die Ware jeweils nicht mehr in der vom Hersteller gewählten Verpackung, insbesondere für Rollenware, Stangenware, Tabletts oder sonstige Verpackungen, verpackt ist, gilt dies jeweils nicht als Mangel der Ware.

5.2 Wenn die Ware ohne Original-Verpackung des Herstellers verkauft wird, ist eine Rückverfolgung der Ware zum Hersteller stets ausgeschlossen, insbesondere die Rückverfolgung mittels lot codes oder ähnlichen Kennzeichnungen. Dies gilt entsprechend für umverpackte Ware.

 

 

6.     Mängelhaftung, Mängelhaftungsfrist, Schadensersatz, Lieferantenregress 

6.1 Die Rechte des Bestellers beschränken sich im Falle eines Mangels zunächst auf die Nacherfüllung nach unserer Wahl, also auf den Ersatz bzw. die Nachbesserung der gelieferten mangelhaften Ware. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.2 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Nacherfüllung gilt erst nach dem dritten gescheiterten Versuch als fehlgeschlagen.

6.3 Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

6.4 Der Besteller haftet uns für unsere vom Besteller verursachten Mehraufwendungen und -kosten, die über das für die Nacherfüllung erforderliche Maß hinausgehen. Mehraufwendungen sind insbesondere solche Aufwendungen, die sich dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wird.

6.5 Ist uns die Nacherfüllung (Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung) unmöglich, insbesondere, aber nicht nur im Fall der Nichtverfügbarkeit von Ersatzware bei Abkündigung der Ware durch den Hersteller, bestimmen sich die Rechte des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- bzw. Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- bzw. Materialkosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

6.7 Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gelten die Bestimmungen dieser AVB.

6.8 Die Mängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr ab Absendung bzw. ab Übergabe der Ware gemäß den Bestimmungen dieser AVB.

6.9 Wir geben weder gegenüber dem Besteller noch gegenüber Dritten eine über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgehende Garantie ab, es sei denn etwas Anderes ist ausdrücklich vereinbart.

6.10 Für den Lieferantenregress gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn der Besteller oder ein anderer Unternehmer die mangelhafte Ware, insbesondere durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet hat.

 

 

7.     ersatzteile

Zum Vorhalt von Ersatzware sowie Ersatzteilen sind wir nur verpflichtet, wenn wir dies gesondert ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart haben.

 

 

8.     verzug

Im Falle unseres Verzugs erfordern der Rücktritt vom Vertrag sowie die Geltendmachung von Schadensersatz eine angemessene Nachfristsetzung durch den Besteller, wobei die Nachfrist der Art und dem Umfang des Auftrags angemessen sein muss. Geraten wir in Verzug, richtet sich unsere Schadensersatzpflicht wegen des Verzugs bei Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Verzugsfällen ist unsere Haftung auf einen Betrag von 30 % des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

 

9.     Haftung

Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Fall der Arglist unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit eine Pflicht verletzt wird, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Unabhängig vom Anspruchsgrund übernehmen wir keine darüberhinausgehende Haftung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung begrenzt oder ausgeschlossen ist, ist die Haftung für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ebenso begrenzt bzw. ausgeschlossen.

 

 

10 .  zahlung

10.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

10.2 Unsere Rechnungen sind, soweit insbesondere in Jahres- oder Konditionenvereinbarungen nichts Abweichendes bestimmt ist, 7 Tage nach Rechnungsdatum netto frei zur Zahlung fällig.

10.3 Im Falle des Zahlungsrückstands behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen gesetzlichen Basiszinssatz vor.

10.4 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen berechtigte Zweifel an seiner Bonität, können wir sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen.

10.5 Der Besteller kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten ist beschränkt auf dasselbe Rechtsverhältnis.

 

 

11 .  zahlung eigentumsvorbehalt  

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an verkauften Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für diese jeweils verkaufte Ware vor. Dies gilt entsprechend für verkaufte Software.

11.2 Der Besteller hat die Waren bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren. Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. 

11.3 Bei Weiterveräußerung der gelieferten Ware an Dritte – gleichgültig ob Weiterverkauf oder Einbau in Bauwerke oder Grundstücke – wird die Forderung des Bestellers gegen den Dritten bis zur Höhe des in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer an uns abgetreten. Wir nehmen die jeweilige Abtretung an.

11.4 Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, auf Anforderung die Adresse seiner Schuldner und die Höhe der betreffenden Forderungen bekannt zu geben.

11.5 Für den Fall des Zahlungsverzugs wird die Forderung gegen den Dritten zusätzlich über den Betrag des Kaufpreises hinaus weiter bis zum dem zusätzlichen Betrag unseres Verzugsschadens hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

11.6 Im Verzugsfall sind wir berechtigt, sofort dem Dritten die Forderungsabtretung bekannt zu geben und einzuziehen.

11.7 Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung unseres Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. In unserem Herausgabeverlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Wir sind berechtigt, über die herausverlangte Lieferung nach Ankündigung anderweitig zu verfügen und den Besteller nach Zahlung neu zu beliefern.

11.8 Verlust, Beschädigung, Pfändung von oder sonstige Eingriffe Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder Pfändung der abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Aus der Geltendmachung unserer Ansprüche entstandene Kosten sind vom Besteller zu erstatten.

11.9 Die Verarbeitung (einschließlich der Umbildung) der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, insbesondere deren fester Bestandteil, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware (Verkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt die in unserem Miteigentum stehende Ware unentgeltlich für uns.

11.10 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, etwa durch Einbau, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware (Verkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zum Wert der anderen vermischten bzw. verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verbindung. Erfolgte die Vermischung bzw. Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, was wir hiermit annehmen. Der Besteller verwahrt die in unserem Alleineigentum oder Miteigentum stehende Ware unentgeltlich für uns.

11.11 Waren, an denen wir gemäß vorstehenden Ziffern 11.9 sowie 11.10 Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie die von uns gemäß vorstehender Ziffer 11.1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Ware im Sinne der Bestimmungen dieser Ziffer 11.

 

 

12.    Verjährung

12.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen von Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen oder von Mängeln bei Bauwerken oder bei Sachen für Bauwerke oder von Rückgriffsansprüchen des Unternehmers, die einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.

12.2 Die Verjährungsvorschriften von Ziff. 12.1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs.

12.3 Soweit Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund gegen uns bestehen, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, gilt für sie eine einjährige Verjährungsfrist.

12.4 Die in den vorstehenden Ziff. 12.1, 12.2 sowie 12.3 bestimmten Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle unseres Vorsatzes oder bei unserem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferprodukte übernommen haben;

b) die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem (i) nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, (ii) nicht im Falle einer schuldhaften, nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, (iii) nicht in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (iv) nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;

c) die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

12.5 Jede Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der jeweiligen Kaufsache.

12.6 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

 

 

13.    Verjährung erfüllungsort, gerichtsstand, anwendbares recht

13.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz der INELDIS GmbH. 

13.2 Ist der Besteller zugleich Kaufmann, ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ausschließlicher Gerichtsstand München. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

 

14.   streitbeilegung 

Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zur Regelung von Auseinandersetzungen mit Verbrauchern teil.